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Buch vergriffen | verramscht – Google Book Search als „Zukunft“ ?

BLUMIGE VERHEISSUNGEN | EINE KLARTEXT- FRAGE

BLUMIGE VERHEISSUNGEN

Unter der stolzen Titulatur „Die Zukunft der Google Buchsuche – Unsere bahnbrechende Vereinbarung mit Autoren und Verlagen“ gibt Google ein gar liebliches Bild vom Kulturauftrag des Konzerns :

Google hat sich zum Ziel gesetzt, die Informationen dieser Welt zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. ( … ) Wir hoffen und gehen davon aus, dass diesem Sprung, der uns gemeinsam mit unseren Freunden und Partnern im Verlagswesen gelungen ist, noch viele weitere folgen werden. Wir bei Google lieben Bücher und unser größter Wunsch ist es, dass sich Google Buchsuche zu einem Service entwickelt, der dazu beiträgt, den langfristigen Erfolg von Büchern und deren Autoren und Verlagen zu sichern.

Grundsätzlich werden „Drei Sorten von Büchern“ rechtlich und hinsichtlich der Zugriffstiefe unterschieden :

Mit dieser Vereinbarung wird festgelegt, wie unsere Nutzer über die Google Buchsuche auf verschiedene Kategorien von Büchern zugreifen können.

  • Urheberrechtlich geschützte und im Druck befindliche Bücher

Im Druck befindliche Bücher sind Bücher, die noch aktiv von den Verlagen verkauft werden und die Sie in den meisten Buchhandlungen finden. Mit dieser Vereinbarung wird der Online-Marktplatz für im Druck befindliche Bücher erweitert, da Autoren und Verlage die „Vorschau“- und „Kauf“-Modelle aktivieren können, durch die ihre Titel über die Google Buchsuche einfacher erhältlich werden.

  • Urheberrechtlich geschützte, aber vergriffene Bücher

Da ein vergriffenes Buch nicht mehr aktiv herausgegeben oder verkauft wird, kann es nur noch über eine Bibliothek oder ein Antiquariat bezogen werden. Nach Genehmigung dieser Vereinbarung wird jedes vergriffene Buch, das von uns digitalisiert wird, online für die Vorschau oder den Kauf verfügbar, es sei denn, der Autor oder der Verlag hat diesen Titel „deaktiviert“. Aus unserer Sicht ist es ein wahrer Segen für die Verlagsbranche, dass Autoren und Verlage Geld mit Büchern verdienen können, die bereits endgültig vom Markt verschwunden schienen.

  • Nicht urheberrechtlich geschützte Bücher

Diese Vereinbarung hat keinerlei Auswirkung auf die Anzeige nicht urheberrechtlich geschützter Bücher. Google Buchsuche-Nutzer können diese Titel weiterhin wie gewohnt lesen, herunterladen und ausdrucken.

Ende des Zitats .

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EINE KLARTEXT- FRAGE

Jeder kennt das Problem mit „vergriffenen“ bzw. von Klein- und Wissenschaftsverlagen früh verramschten Titeln . – Könnte Google Book Search in diesen Fällen den so blumig verheissenen „wahren Segen“ bringen ?

Dass mit diesen Titeln kein Geld mehr zu verdienen ist ( es sei denn , man hatte das Glück , dem Verlag die Charge abkaufen zu können und setzt nun auf Privatvertrieb ) , ist verdriesslich genug .

Was aber , wenn man allerdings an der Persistenz und weiteren Distribution der Inhalte interessiert wäre … ?

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DNB : Pflichtablieferung von Netzpublikationen

  • Nationale Webarchivierung
  • Eine Erregung
  • Fragen und Antworten

NATIONALE WEBARCHIVIERUNG

2006 erteilte der Gesetzgeber der Deutschen Nationalbibliothek ( DNB ) den Auftrag , auch Publikationen im Internet zu sammeln . Ab 2008 sollen die ersten digitalen Pflichtexemplare eingehen : vor einem Jahr im Börsenblatt online erschienen , hätte man diese Meldung ja durchaus positiv interpretieren können : Die hoch offiziöse Registrierung von Portalen wie litblogs.net hätte einen fruchtbaren Dialog mit den Portalbetreibern , den „betroffenen“ Bloggern, Forschern und Archivaren von DILIMAG triggern können .

Was nun seitens des deutschen Gesetzgebers ertönt , lässt sich einigermassen bürokratisch an : „Verordnung zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen tritt in Kraft“ titelt heise am 22. 10. und ventiliert die mit Wirkung des Folgetages implementierte Verordnung ( PDF ) über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek .

Kurz : Es geht darum , welche Netzpublikationen bei der DNB quasi als „Pflichtexemplar“ elektronisch eingereicht und für die Archivierung freigegeben werden müssen .

Laut dem DNBG sind neben Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen physikalischen Medienträgern auch „unkörperliche“, in „öffentlichen Netzen dargestellte“ Medienwerke bei der Nationalbibliothek abzuliefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert nach einer Abmahnung eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro. Ziel der Verordnung ist es, die gesetzliche Regelung auf ein handhabbares Maß einzuschränken. Prinzipiell steht es der DNB demnach offen, auf die Zulieferung oder elektronische Abholung einzelner Netzpublikationen zu verzichten, wenn diese in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen. Anheim steht es ihr auch elektronische Medien auszuklammern, deren Sammlung oder Archivierung „nur mit beträchtlichem Aufwand“ möglich wäre.

Prinzipiell schließt die Verordnung etwa „lediglich privaten Zwecken dienende Websites“ aus. Was genau darunter fällt, ist unklar. Die DNB strebt nach eigenen Angaben an, die Archivierung auch auf „originär dem Web“ entsprungene Publikationsformen wie Blogs, Wikis oder Foren nach und nach auszudehnen. In einem Frage-Antwort-Verzeichnis listet die Einrichtung bislang aber nur pauschal „elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen“ auf. Eine Definition öffentlicher oder privater Werke fehlt. Weiter ist nachzulesen, dass die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen „stufenweise“ erfolge. Solange diese noch nicht abschließend zur Verfügung stünden, würde die DNB „keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen“.

Generell soll die Anlieferung möglichst per FTP und bevorzugt als PDF erfolgen. Bilder, andere Darstellungselemente sowie „Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören“, sind aber ebenfalls betroffen. Dies gilt vor allem für „nicht marktübliche Hilfsmittel“, ohne die ein Lesen der digitalen Werke im Offline-Modus nicht möglich ist. ( … ) ( heise )

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EINE ERREGUNG

Prompt tobt ein Sturm im Wasserglas : Von „Schildbürgerstreich“ und „wahnwitziger“ Sammelwut geht die Rede ; juristisch ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen „öffentlichem Interesse“ ( Meldungspflicht ) vs. „privaten“ & „gewerblichen“ Zwecken ( keine Meldungspflicht ) , ganz zu schweigen von den technischen Schwierigkeiten sowohl für Seitenbetreiber als auch für Archivare :

Entweder haben bei den Entscheidungsträgern so einige das Medium Internet (bzw. WWW) in seiner Komplexität deutlich unterschätzt. Oder man hat einfach einen gewissen Definitionsbedarf übersehen. ( e-fee.d )

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Mike Schnoor ( sichelputzer ) hat bei der DNB- Hotline ( 069 1525 1320 ) direkt angefragt und folgende Auskunft erhalten :

  • Publikationen wie Weblogs sind momentan für die Erfassung nicht relevant.
  • Private Inhalte auch außerhalb Weblogs, die mit Werbeanzeigen einen gewerblichen Charakter haben, sind für die Archivierung derzeit nicht relevant.
  • Technisch gesehen ist die Archivierung von sehr vielen Datenmengen, insbesondere individuelle Publikationen wie Weblogs, noch nicht ausgereift.
  • XML und RSS seien andenkbare Lösungen zur Aggregation der Inhalte, die jedoch noch in Planung sind.
  • Die Pflege der Daten bei Aktualisierungen der publizierten Texte ist derzeit noch nicht gelöst.
  • Digitale Bilder und Videos diverser Social Media Networks stellen die Nationalbibliothek vor eine Herausforderung, insbesondere die zu bereitstellende Speicherkapazität seitens der Nationalbibliothek für einen digitalen Film sind derzeit nicht abgedeckt.

Ich bezweifle daher sehr stark, dass hier ein Blogger mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hat, wenn insbesondere bei mehreren hunderten, gar tausenden Blogeinträgen jedes Mal ein PDF zu erstellen wäre. Den Zeitaufwand können Privatpersonen kaum betreiben. Ich selbst würde Wochen damit verbringen, jeden Blogeintrag als gute gemachtes PDF zu sichern. Was passiert da mit neuen Kommentaren? 🙂

Weitere Details in Benedikt Köhlers offenem „Brief an die Deutsche Nationalbibliothek“ sowie in deren Replik : „Auch Kommentare könnten gesammelt werden, Schutz von Urheberrechten unklar: Die Antwort der Deutschen Nationalbibliothek“ ( viralmythen ).

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… das Feuilleton will sich ausgeschlossen fühlen

Ein sehr lesenswerter Artikel zur Rezeption von Elfriede Jelineks „Neid“ erschien heute in Dirk Schröders hor.de. Bitte anschauen

„(…) Wirklich findet sich auf Jelineks Website dieses Verbot: Sämtliche hier wiedergegebenen Texte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis in keiner Form wiedergegeben oder zitiert werden. Es ist aber keins. Das Zitat ist eine der Schranken des Urheberrechts. § 46 regelt das in Österreich: Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung … wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden … zur Erläuterung des Inhaltes. Gemeint ist vielleicht etwas anderes: das Feuilleton will sich ausgeschlossen fühlen. Nur so kann es die Nur-Internetpublikation einer Nobelpreisträgerin verstehen

(…)

Andererseits meinte Spiegel auch, durch ansatzweise Offenheit, unterbliebenen Druck und fehlendes Lektorat würde die Aushöhlung des klassischen Werkbegriffs, die in Elfriede Jelineks Schaffen immer schon angelegt war, im Netz auf die Spitze getrieben. Und: So ist ein Werk entstanden, das die Mittel des Blogs benutzt, um nahezu sämtliche Fesseln des Romans abzustreifen. Was auch nicht trifft, denn einem Blog ähnelt der Privatroman so wenig, wie er Fesselns abstreift, abseits solcher Äußerlichkeiten, die nicht schon vor hundert Jahren abgestreift worden wären. Und der klassische Werkbegriff ist zudem längst in den modernen Warenbegriff transformiert.“

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